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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Stadt Bielefeld e.V.

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Bezirk Stadt Bielefeld der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Er führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Westfalen, Bezirk Stadt Bielefeld e. V.", abgekürzt "DLRG Bezirk Stadt Bielefeld".

(2)   Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 2308, Amtsgericht Stadt Bielefeld, eingetragen. Sein räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld. Sein Sitz ist in Bielefeld.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

(1)   Die vordringliche Aufgabe des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

 

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

a)    frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b)    Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c)     Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d)    Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e)    Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

 

(3)   Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Bezirk Stadt Bielefeld ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

 

(4)   Zu den Aufgaben gehören auch die

a)    Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b)    Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,

c)     Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen und Breitensportangebote am, im und auf dem Wasser,

d)    Förderung des Sports

e)    Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

f)     Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

g)    Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung

h)    Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen

i)      Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen des Landes NRW und der Kommunen

 

(5) Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

(6) Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld kann ein Verbandsorgan herausgeben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld. Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die seinem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld entstanden sind. Auf Beschluss des Vorstandes des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld hin können Auslagenerstattungen pauschalisiert werden, wenn der Pauschalisierung nachprüfbare Kostenermittlungen zugrunde liegen.

§ 4  Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechtswerden.

(2)   Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3)   Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.

(4)   Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5)       Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird der DLRG Bezirk Stadt      Bielefeld nicht verpflichtet.

 

§ 5  Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1)   Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2)   Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederungen muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt werden.

(3)   Die Anzahl der Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(4)   Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(5)   Die Amtszeit der Delegierten endet mit dem Beginn der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(6)   Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

 

§ 6  Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld oder seinen Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend im DLRG Bezirk Stadt Bielefeld regelt dessen Jugendordnung.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2)   Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss gegenüber der örtlichen Gliederung, die eingetragener Verein ist und die Mitgliedschaften führt, erklärt werden. Die Modalitäten der Abgabe der Kündigungserklärung sowie die Frist zur Kündigung folgen aus der Satzung der mitgliederführenden Gliederung.

(3)   Die Streichung als Mitglied kann bei Beitragsrückstand erfolgen, wobei die Satzung der mitgliederführenden Gliederung dann Regelungen zur Streichung des Mitglieds enthalten muss.

(4)   Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 37 Absatz 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.

(5)    Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

§ 8  Beiträge und Umlagen

(1)   Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2)   Die von den Ortsgruppen an den DLRG Bezirk Stadt Bielefeld abzuführenden Beitragsanteile und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent der Beitragsanteile nicht überschreiten dürfen, sowie deren Zahlungsmodalitäten, legt die Bezirkstagung fest.

(3)   Für Ehrenmitglieder hat die ernennende Gliederung den übergeordneten Gliederungen die festgelegten Beitraganteile zu entrichten.

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

(1)   Die DLRG ist ein Gesamtverein.

(2)   Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Bezirksgrenzen entscheidet der Landesverbandsrat nach Anhörung der beteiligten Bezirke. Erhebt einer der beteiligten Bezirke Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Landesverbandstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der DLRG Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirks und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen.

(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht, oder die Fragestellung nicht geregelt ist.

(4)   Der Bundesverband der DLRG ist Inhaber des Namensrechts Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

(5) Die Satzung des DLRG Bezirkes Stadt Bielefeld muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

 

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

(1)   Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld ist an die Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. sowie der DLRG e.V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2)   Eine Neufassung der Satzung des DLRG Bezirkes Stadt Bielefeld und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrats zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld hat dem DLRG Landesverband Westfalen Niederschriften über Bezirkstagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

(4) Der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5) Bei erheblichen Verstößen des Bezirkes gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann der Bezirk auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und der Bezirk damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Dem Bezirk ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 17. - 18.10.2013. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(6)   Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 11 Jugend

(1)   Die Jugend im DLRG Bezirk Stadt Bielefeld ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Bielefeld.

(2)   Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des DLRG Bezirk Stadt Bielefeld dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3)   Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirksrates bedarf.

(4)   § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5)   Der Bezirksvorstand wird im Bezirks-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

1.     Abschnitt: Bezirkstagung

 

§ 12 Bezirkstagung

(1)   Die Bezirkstagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld. Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle einer seinen satzungsgemäßen Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2)   Die Bezirkstagung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Bezirksvorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a)    Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter sowie der Ortsgruppenbeisitzer,

b)    Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter, sofern der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld e.V. eines einrichtet,

c)     Wahl der Revisoren,

d)    Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung im Sinne der §§ 5 und 6
Die Bezirkstagung kann die Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung dem Bezirksrat übertragen

e)    Entlastung des Bezirksvorstandes,

f)     Feststellung des Jahresabschlusses,

g)    Genehmigung des Haushaltsplanes,

h)    Anträge,

i)      Höhe der Beitragsanteile und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent der Beitragsanteile nicht übersteigen dürfen, welche die Ortsgruppen frühestens ab dem Folgejahr an den DLRG Bezirk Stadt Bielefeld zu entrichten haben,

j)      Satzungsänderungen,

k)     Entscheidung über Einsprüche gegen die Festlegung von Gliederungsgrenzen,

l)      Berufung von Bezirksbeauftragten auf Vorschlag des Bezirksvorstandes,

m)   Ernennung von  Ehrenvorsitzenden

n)    Auflösung des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld.

 

§ 13 Zusammensetzung

(1)   Die Bezirkstagung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Ortsgruppen und aus den Mitgliedern des Bezirksrates.

(2)   Die Anzahl der Delegierten der Ortsgruppen wird nach der Anzahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. Auf je 100 angefangene Mitglieder entfällt ein Delegierter. Einzelheiten über den Wahlmodus müssen in den Satzungen der Ortsgruppen enthalten sein.

 

§ 14 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Ortsgruppen und die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrates. Stimmbündelung ist nicht zulässig. Jedes Bezirksratsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht der Ortsgruppen in der Bezirkstagung kann nur ausgeübt werden, wenn die Beitrags- und Umlageverpflichtungen nach § 8, Abs. 2,  termingerecht erfüllt sind.

 

§ 15 Einberufung

Die Bezirkstagung tritt alle drei Jahre auf Einladung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter zusammen. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands oder 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrats dies verlangen.

 

§ 16 Ladungsfrist

(1)   Zur ordentlichen Bezirkstagung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu  einer außerordentlichen Bezirkstagung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

(2)   Die Einladung ist an die Mitglieder des Bezirksrates unmittelbar und an die Delegierten der Bezirke über ihre jeweiligen Ortsgruppen zu versenden.

 

§ 17 Antragsberechtigung

(1)   Antragsberechtigt sind
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
b) der Bezirksjugendtag

(2)   Anträge zur Bezirkstagung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Bezirkstagung spätestens eine Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Bezirksrates und den Ortsgruppen unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zuzuleiten.

(3)   Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4)   Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 48.

 

§ 18 Beschlussfähigkeit

Die Bezirkstagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

 

§ 19 Beschlussfassung

(1)   Beschlüsse der Bezirkstagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

§ 20 Abstimmung und Wahlen

(1)   Die Mitglieder des Bezirksvorstandes nach § 29, Abs. 2,  a – g, sowie die Vertreter für die Ämter nach § 29, Abs. 2, c – e, werden von der Bezirkstagung in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Bezirkstagung gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 32. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend im DLRG Bezirk Stadt Bielefeld und dessen Stellvertreter, die von der Jugend im Bezirk nach der dortigen Jugendordnung gewählt wird. Ferner werden die Beisitzer nach § 29 Abs. 3, j von den Ortsgruppen benannt.

(2)   Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Bezirkstagung widersprechen, kann offen gewählt werden.

(3)   Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(5)   Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6)   Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(7)   Die Bezirksbeauftragten des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld werden auf Vorschlag des Bezirksvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

 

§ 21 Protokoll

(1)   Über die Bezirkstagung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Bezirksrates und den Delegierten der Ortsgruppen über ihre jeweiligen Ortsgruppe innerhalb vier Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden.

(2)   Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb sechs Wochen nach Tagungsende in Textform beim Bezirksvorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Bezirksvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

 

2. Abschnitt: Bezirksrat

§ 22 Bezirksrat

(1)   Der Bezirksrat sorgt für eine Zusammenfassung aller in der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld wirkenden Kräfte.

(2)   Der Bezirksrat nimmt in den Jahren, in denen eine Bezirkstagung nicht zusammentritt, deren Aufgabe wahr.

(3)   Ausgenommen sind die Vorstandswahlen, die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Satzungsänderungen und die Auflösung des Bezirkes.

 

§ 23 Zusammensetzung

Der Bezirksrat wird gebildet aus:

a)    den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes,

b)    den Ortsgruppenvorsitzenden;
Soweit ein Ortsgruppenvorsitzender dem Bezirksvorstand angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind Ortsgruppenvorsitzender und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglied des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein in Textform bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der Ortsgruppe.

c)     den Stellvertretern im Bezirksvorstand,

d)    den Bezirksbeauftragten,

e)    den Ehrenvorsitzenden.

 

§ 24 Stimmberechtigung

Im Bezirksrat haben die Mitglieder nach § 23 Buchstabe a) jeweils eine Stimme, wobei im Verhinderungsfall § 26 Absatz 6 dieser Satzung entsprechend anzuwenden ist, die Mitglieder nach § 23 Buchstabe b) je eine Stimme und für je angefangene 100 Mitglieder ihrer Ortsgruppe eine weitere Stimme. Das Stimmrecht der Ortsgruppen im Bezirksrat kann nur ausgeübt werden, wenn die Beitrags- und Umlageverpflichtungen nach § 8, Abs. 2  termingerecht erfüllt sind.

 

§ 25 Einberufung

(1)   Der Bezirksrat tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.

(2)   Auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bezirksrates gemäß § 23 Buchstabe b ist der Bezirksrat einzuberufen.

 

§ 26 Ladungsfrist

Zur ordentlichen Tagung des Bezirksrates muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Tagung des Bezirksrates mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrates gewahrt.

 

§ 27 Anträge

Für die Antragsberechtigung gilt § 17 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksjugendtags der Bezirksjugendvorstand tritt.

 

§ 28 Anzuwendende Vorschriften

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, Beschlussfassung, Abstimmung und Wahlen sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen der Bezirkstagung entsprechend. Im Übrigen wird das Verfahren durch die Geschäftsordnung der DLRG geregelt.

 

3. Abschnitt: Bezirksvorstand

§ 29 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand leitet den DLRG Bezirk Stadt Bielefeld im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Den Bezirksvorstand bilden:

a)   der Vorsitzende,

b)   zwei stellvertretende Vorsitzende,

c)   der Schatzmeister,

d)   der Schriftführer

e)   der Leiter der Verbandskommunikation,

f)    der Leiter Schwimmen

g)   der Leiter Einsatz,

sowie

h)  der Vorsitzende der Bezirksjugend,

i)    die Ehrenvorsitzenden,

j)    als Beisitzer je ein - namentlich benannter - Entsandter jeder der Ortsgruppen im Bezirk

 

(3) Jedes der Mitglieder des Bezirksvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende der Bezirksjugend und seine Vertreter werden vom Bezirksjugendtag nach der Bezirksjugendordnung gewählt.

(5)   Die Ämter zu Buchstabe c) bis e) haben je einen Stellvertreter.

(6)   Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis e) der Stellvertreter das Stimmrecht wahr. Für die Ämter f) bis g) nimmt das Stimmrecht ein, vom zu Vertretenden benannter, Bezirksbeauftragter wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Bezirksjugend regelt die Bezirksjugendordnung.

 

§ 30 Bezirksbeauftragte und Mitarbeiter

(1)   Die Bezirksbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt.
Sie werden durch den Bezirkstag bzw. durch die Tagung des Bezirksrates berufen. Bezirksbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen des Bezirks teil.

(2)   Der Bezirksvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.

(3)   Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten

 

§ 31 Vertretungsbefugnis

(1)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2)   Verbandsintern wird vereinbart, dass die die stellvertretenden Vorsitzenden nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

 

§ 32 Amtszeit

        Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

 

§ 33 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

 

§ 34 Ladungsfrist

Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens drei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

 

§ 35 Anträge

Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Bezirksvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

 

§ 36 Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Bezirkstagung entsprechend.

§ 37 Aufgaben

(1)   Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a)    Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b)    Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

 

(2)   Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3)   Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4)   Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5)   Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a)    Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,

b)    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c)     befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d)    befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;

e)    Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;

f)     zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

 

§ 38 Zusammensetzung

(1)   Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2)   Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3)   Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4)       Im übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

 

§ 39 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

 

§ 40 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

(1)   Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

 

§ 41 Ordentlicher Rechtsweg

(1)   Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

§ 42 Ordnungen und Richtlinien

(1)   Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2)   Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3)   Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

 

§ 43 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material

(1)   Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2)   Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3)   Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4)   Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 

§ 44 Ehrungen

(1)   Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2)   Die Bezirkstagung kann Ehrenpräsidenten im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3)   Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

(4) Neben den vorstehenden Ehrungen kann der Bezirk für besondere Verdienste eigene Ehrungen verleihen. Die Verleihung dieser Ehrungen erfolgt nach einer Ehrungsordnung des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld, die durch den Bezirksrat beschlossen wird.

 

§ 45 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

 

§ 46 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

§ 47 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

§ 48 Satzungsänderungen

(1)   Satzungsänderungen können nur von der Bezirkstagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2)   Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Bezirkstagung  bekannt gegeben werden.

(3)   Der Bezirksvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

§ 49 Auflösung

(1)   Die Auflösung der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bezirkstagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung der DLRG Bezirk Stadt Bielefeld oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Landesverband Westfalen e.V. zuzuweisen, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 50 Ausführung der Satzung

Der Bezirksrat erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

 

§ 51 Inkrafttreten

Diese Satzung ändert die am 21.06.1983 auf der Bezirkstagung in Bielefeld beschlossene Satzung in der Fassung der letzten Änderung vom 20.05.2011/21.02.2012. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

§ 52 Übergangsbestimmungen

Abweichend zu § 51 der Satzung finden Wahlen bei dem ordentlichen Bezirkstag am 05.05.2017 bereits nach dieser Satzung statt.

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